Im Schlichtungsverfahren / Gütestellenverfahren nach dem Justizgesetz NRW vom 26.01.2012 geht es darum, den Konfliktfall zwischen verschiedenen Parteien vor einer staatlich anerkannten Gütestelle durch Unterstützung einer neutralen Person zu lösen.
Das Gütestellenverfahren wird von einer Partei durch Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens eingeleitet. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie in unserer Kanzlei oder auf unseren Internetseiten unter www.kanzlei-roessler.de.
Durch die Zustellung des Antrags von der Gütestelle wird die Verjährung von Ansprüchen gemäß §204, Abs.1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt. Grundsätzlich kann die Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Beilegung von allen Fällen in Anspruch genommen werden, in denen nach dem Gesetz die Parteien eine Streitigkeit selbst beilegen können. In bestimmten Fällen ist nach §53 JustizG NRW eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen. In diesen Fällen ist ein Klageverfahren vor den zuständigen Gerichten erst dann möglich, wenn ein solches Verfahren erfolglos abgeschlossen worden ist. Besonders geeignet ist das Schlichtungsverfahren dann, wenn die Parteien noch die Möglichkeit einer Einigung sehen und durch professionelle Unterstützung seitens unserer Sozietät ein rechtssicheres Ergebnis erzielen wollen.